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Allgemeine Geschäftsbedingungen ONE WARE – ONE AI

ONE WARE hat die Softwarelösung ONE AI (nachfolgend „Software“ genannt) entwickelt, die darauf abzielt, die Effizienz und Leistungsfähigkeit von künstlicher Intelligenz (KI) zu steigern. Ziel ist es, auf Wunsch von Kunden spezifische KI-Modelle für verschiedene Themenbereiche zu trainieren. Hierfür können Kunden Inhalte, insbesondere Bilder, hochladen und bearbeiten und diese zum Training eines KI-Modells verwenden. ONE WARE nutzt diese Daten, um die Modelle nach den Wünschen des Kunden zu optimieren und an die jeweiligen Anforderungen und Themen anzupassen. So entsteht eine maßgeschneiderte KI-Lösung, die den spezifischen Bedürfnissen des Kunden entspricht.

Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien Folgendes:

1 Geltung weiterer Bestimmungen und Rangfolge

  1. Ergänzend zu den Bestimmungen dieses Nutzungsvertrags gelten die Bestimmungen der Anlagen zum Nutzungsvertrag (Nutzungsvertrag und Anlagen gemeinsam als der „Vertrag“ bezeichnet).
  2. Bei Widersprüchen zwischen den Anlagen und dem Nutzungsvertrag gelten die jeweiligen Bestimmungen in der nachfolgend genannten Reihenfolge: 2.1. Anlage 2 zum Nutzungsvertrag (AVV) 2.2. Anlage 1 zum Nutzungsvertrag (Leistungsbeschreibung – Spezifikation) 2.3. Anlage 3 zum Nutzungsvertrag (Preisanlage) 2.4. Lizenzvertrag

2 Vertragsgegenstand und Vertragsschluss; Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden

  1. Der Vertrag über die Nutzung der Software kommt zustande, wenn sich der Kunde auf der ONE WARE Studio Website über die ONE AI Extension registriert. Hierzu lädt der Kunde die ONE AI Extension herunter und wählt die Option „Sign up“.
  2. Während des Vertragsschlusses kann der Kunde den Registrierungsvorgang jederzeit vor Anklicken des Buttons „Register“ abbrechen und die in den verschiedenen Feldern gemachten Angaben löschen, ergänzen oder korrigieren. Nach Abschluss der Registrierung kann der Kunde alle bei der Registrierung gemachten Angaben jederzeit in den „Account Settings“ einsehen und ändern.
  3. Mit Abschluss des Registrierungsvorgangs gibt der Kunde ein rechtlich bindendes Angebot an ONE WARE zum Abschluss eines Vertrages ab. ONE WARE wird dem Kunden den Zugang des Angebots unverzüglich nach Eingang des Angebots bei ONE WARE an die vom Kunden bei der Registrierung angegebene E-Mail-Adresse bestätigen. Diese Bestätigung stellt jedoch noch keine Annahme des Angebots des Kunden dar.
  4. Ein Vertrag zwischen ONE WARE und dem Kunden kommt erst zustande, wenn ONE WARE das Angebot angenommen hat. Die Annahmeerklärung erhält der Kunde entweder per E-Mail oder durch Freischaltung des Zugangs zur Software („Vertragsschluss“).
  5. ONE WARE speichert den Vertragstext nach Vertragsschluss nicht. Der Kunde kann den Vertragstext jedoch während des gesamten Online-Vertragsschlussverfahrens jederzeit unter https://one-ware.com/docs/contact/terms abrufen.
  6. Der Vertrag kann in deutscher oder englischer Sprache geschlossen werden. Bei Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung ist die deutsche Fassung maßgebend; die englische Fassung dient lediglich der Orientierung.
  7. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn ONE WARE ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  8. Die Software richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. ONE WARE behält sich vor, entsprechende Auskünfte und Nachweise zu verlangen, um zu überprüfen, dass der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages besteht nicht.

3 Leistungen von ONE WARE

  1. ONE WARE gewährt dem Kunden während der Vertragslaufzeit für einen begrenzten Zeitraum Zugang zur Software über die One AI Extension. Ein Kunde ist berechtigt, mehrere Nutzer gemäß der Leistungsbeschreibung zu registrieren. Jedem Nutzer wird ein eigener Account zugewiesen.
  2. Der Kunde kann die Software in einem ersten Schritt („Trainingsvorbereitung“) nutzen, um Bilder lokal als Trainingsmaterial zu speichern. Der Kunde kann diesen Trainingsdatensatz bearbeiten und organisieren, um das Training des KI-Modells bestmöglich vorzubereiten. Insbesondere kann der Kunde die Bilder klassifizieren, relevante Bereiche markieren und Vorfilter (z.B. Farbverbesserung, Fokus, Zuschnitt) verwenden. Darüber hinaus kann der Kunde bereits Voreinstellungen für das gewünschte KI-Modell vornehmen und ggf. die Hardware-Ressourcen auswählen und definieren, auf denen das Modell später laufen soll.
  3. Sobald der Kunde seine Trainingsdaten entsprechend vorbereitet und alle notwendigen Modell- und Hardware-Einstellungen vorgenommen hat, kann der Kunde das Training starten und gegen Zahlung der in Abschnitt 5 und in der Preisanlage in Anlage 3 beschriebenen Vergütung („Credits“) durch ONE WARE durchführen lassen. Hierzu lädt er die Trainingsdaten in die ONE AI Cloud hoch. Der Kunde kann Beginn, Zeitpunkt und Umfang des Trainings individuell bestimmen.
  4. Nach Abschluss des Trainings hat der Kunde die Möglichkeit, das KI-Modell zu testen („Testing“). Hierzu kann der Kunde in der ONE AI Extension einsehen, wie das KI-Modell Daten klassifiziert. Der Kunde kann auch neue Datensätze hochladen, um zu evaluieren, ob das KI-Modell für die gewünschte Anwendung funktioniert. Der Kunde hat zudem die Möglichkeit, eine Testlizenz für das KI-Modell zu erhalten, um zu testen, ob das KI-Modell auf der jeweiligen Hardware funktioniert („Hardware-Test“). Der Kunde kann diese Option durch Klicken auf den Button „Export“ auswählen. Einzelheiten zum Testing und insbesondere zum Hardware-Test sind in Abschnitt 8 geregelt.
  5. Ist der Kunde mit den Ergebnissen des Testings zufrieden, kann der Kunde von ONE WARE eine Lizenz zur Nutzung und zum Export des trainierten KI-Modells im Produktivbetrieb erwerben. Hierzu kontaktiert der Kunde ONE WARE nach Abschluss des Testings und fordert eine solche Lizenz an. Die Parteien vereinbaren die kommerziellen Bedingungen dieser Lizenz individuell. Mit Abschluss des Lizenzvertrages wird dieser als Anlage 4 integraler Bestandteil dieses Vertrages.
  6. Einzelheiten zu den Funktionen der Software zur Trainingsvorbereitung, zum Training, zum Testing, zum Export und zur Nutzung des KI-Modells sind in der Leistungsbeschreibung und der Spezifikation in Anlage 1 geregelt. Über die vereinbarten Leistungen hinaus hat der Kunde keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausgestaltung oder bestimmte Funktionalität der Software.
  7. ONE WARE ist für den Betrieb und die Wartung der Software verantwortlich. Das Rechenzentrum von ONE WARE. Der Kunde ist dafür verantwortlich, den Internetzugang und etwaige für den Zugriff auf die Software erforderliche Hardware (z.B. Router, Smart Device) sicherzustellen und die ONE AI Extension herunterzuladen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Zugang zum Quellcode der Software.
  8. Soweit nicht anders vereinbart, beträgt die durchschnittliche Verfügbarkeit der Software 98% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind notwendige geplante Wartungsarbeiten und Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von ONE WARE liegen (wie höhere Gewalt oder Ausfälle aufgrund fehlerhafter Bedienung durch den Kunden). ONE WARE wird den Kunden über geplante Wartungsarbeiten nach Möglichkeit rechtzeitig schriftlich informieren. ONE WARE behält sich jedoch vor, unangekündigte Wartungsarbeiten durchzuführen, wenn dies erforderlich ist, insbesondere wenn dies für die Daten- und Betriebssicherheit notwendig ist.
  9. Während der Trainingsvorbereitung ist der Kunde für die Speicherung der Trainingsdaten verantwortlich. ONE WARE hat in dieser Phase keinen Zugriff auf die Trainingsdaten des Kunden. Lädt der Kunde die Trainingsdaten in die ONE AI Cloud hoch, speichert ONE WARE diese Daten auf einem von ONE WARE betriebenen Server. ONE WARE löscht die in die ONE AI Cloud hochgeladenen Trainingsdaten des Kunden nach 90 Tagen, es sei denn, der Kunde führt ein Training durch oder die Parteien haben eine längere Speicherdauer vereinbart.
  10. ONE WARE ist berechtigt, zur Erbringung der Leistungen nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer als Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
  11. Erweiterungen, Weiterentwicklungen, Änderungen

ONE WARE kann in folgenden Fällen Änderungen an der Software vornehmen:

11.1. Erweiterungen und Weiterentwicklung

ONE WARE ist berechtigt, die Dienste jederzeit um zusätzliche Informationen zu erweitern. Soweit nicht anders vereinbart, gelten von ONE WARE nach Vertragsschluss eingeführte Funktionen als zusätzliche, unentgeltlich erbrachte Leistungen. ONE WARE ist berechtigt, diese nach Abwägung der Interessen beider Parteien einzustellen. ONE WARE behält sich zudem vor, optionale Erweiterungen und Weiterentwicklungen nur gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts und nach Abschluss einer zusätzlichen Nutzungsvereinbarung anzubieten.

11.2. Zumutbare und unwesentliche Änderungen

ONE WARE ist berechtigt, den Leistungsumfang in einem für den Kunden zumutbaren Umfang zu ändern, einzuschränken oder einzustellen. Eine solche Änderung ist insbesondere dann zumutbar, wenn sie nur unwesentliche Bestandteile der von ONE WARE zu erbringenden Leistungen betrifft (wie bloße Design- oder Darstellungsänderungen, die die Funktionalität des Dienstes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen) oder wenn sie aus wichtigem Grund erforderlich wird. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

11.2.1 Störungen der Leistungserbringung durch Unterauftragnehmer von ONE WARE vorliegen, 11.2.2 die Änderung aus Sicherheitsgründen erforderlich ist, 11.2.3 sie aufgrund von Änderungen der Gesetzgebung oder Rechtsprechung erforderlich ist, oder 11.2.4 ähnliche wichtige Gründe vorliegen, die die Änderung nach Abwägung mit den Interessen des Kunden für diesen zumutbar machen.

Vorbehaltlich Abschnitt 3.11.3 müssen bei jeder Änderung des Funktionsumfangs die im jeweiligen Auftrag und in Anlage 1 definierten wesentlichen Leistungsmerkmale sowie die Hauptleistungspflichten von ONE WARE vollständig erhalten bleiben.

11.3. Sonstige Änderungen

ONE WARE ist berechtigt, Änderungen am Funktionsumfang der Dienste in anderen als den in den Abschnitten 3.11.1 und 3.11.2 genannten Fällen unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien vorzunehmen. In diesem Fall wird ONE WARE den Kunden zwei Monate vor Einführung der Änderungen über die geplanten Änderungen informieren. Während dieser Frist hat der Kunde das Recht zu erklären, ob er die geplanten Änderungen akzeptiert oder nicht. Reagiert der Kunde nicht innerhalb dieser Frist, gelten die Änderungen als genehmigt. Widerspricht der Kunde den Änderungen innerhalb der genannten Frist, ist ONE WARE berechtigt, nach eigenem Ermessen entweder den betroffenen Dienst ohne die geplanten Änderungen weiterzuführen oder den Vertrag mit dem Kunden mit einer Frist von einem Monat ab Zugang des Widerspruchs des Kunden zu kündigen.

4 Nutzungsrechte

  1. Mit Vertragsbeginn räumt ONE WARE dem Kunden das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die Software vertragsgemäß für die Dauer des Vertrages zu nutzen. Das Nutzungsrecht darf nur unterlizenziert werden, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung der Software durch den Kunden zwingend erforderlich ist. Weitergehende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
  2. Die Rechtseinräumung umfasst keine Bestandteile der Software, die für den Kunden als Gegenstand von Rechten Dritter, insbesondere Open-Source-Lizenzen, erkennbar sind. Solche Bestandteile gelten insbesondere dann als erkennbar, wenn sie von ONE WARE innerhalb der Software oder in begleitenden Textdateien als Inhalte Dritter ausgewiesen sind.
  3. Die vertraglichen Nutzungsrechte an KI-Modellen, die von ONE WARE im Auftrag des Kunden unter diesem Vertrag trainiert wurden, ergeben sich für die Testphase aus den Bestimmungen in Abschnitt 8 (Testing: Hardware-Test) dieser zwischen den Parteien zu schließenden Vereinbarung, die diesem Vertrag bei dessen Abschluss als Anlage 4 beigefügt wird.

5 Vergütung

  1. Der Kunde zahlt an ONE WARE die in der Preisanlage in Anlage 3 vereinbarte Vergütung für das Training und die Speicherung von Trainingsdaten und trainierten KI-Modellen.
  2. Die Vergütung für die Nutzung und den Export trainierter Modelle bestimmt sich nach dem zwischen den Parteien zu schließenden Lizenzvertrag, der diesem Vertrag bei dessen Abschluss als Anlage 4 beigefügt wird.
  3. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Gebühren netto zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
  4. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind alle Beträge mit Rechnungsstellung fällig.
  5. Erteilt der Kunde ONE WARE ein SEPA-Lastschriftmandat, wird ONE WARE den Rechnungsbetrag nicht vor dem siebten Tag nach Rechnungsdatum und der SEPA-Vorabankündigung vom vereinbarten Konto abbuchen.

6 Pflichten des Kunden

  1. Der Kunde hat die Zugangsdaten für die Software sicher aufzubewahren und darf diese nur berechtigten Mitarbeitern zugänglich machen. Der Kunde verpflichtet sich, die Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und ONE WARE unverzüglich zu informieren, wenn der Verdacht besteht, dass die Zugangsdaten unbefugten Personen bekannt geworden sein könnten. Des Weiteren verpflichtet sich der Kunde, alle Sicherheitsvorkehrungen, funktionalen und sonstigen Einschränkungen der Software einzuhalten. Insbesondere darf der Kunde keine Schutz- oder Authentifizierungsmechanismen entfernen, überwinden, deaktivieren oder anderweitig umgehen. 1.1. Dem Kunden ist es untersagt, die Software an Dritte weiterzugeben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 1.2. Der Kunde ist verpflichtet, die bei der Registrierung gemachten Angaben aktuell zu halten und ONE WARE Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Dies betrifft insbesondere Daten zu den Kontakt- und Geschäftsinformationen des Kunden.
  2. Der Kunde hat seine im Rahmen der Software gespeicherten, verarbeiteten und sonst an ONE WARE übermittelten Daten und Inhalte (im Sinne von Abschnitt 6.5.1) regelmäßig und risikoadäquat zu sichern, soweit dies technisch möglich ist.
  3. Der Kunde benennt einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen, der berechtigt ist, Willenserklärungen im Zusammenhang mit dem Vertrag mit ONE WARE entgegenzunehmen und abzugeben.
  4. Es liegt in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass er die für das Training erforderlichen Trainingsdaten gemäß den technischen Anforderungen in der Spezifikation in Anlage 1 in die ONE AI Cloud hochlädt und damit ONE WARE für das Training des KI-Modells zur Verfügung stellt. 4.1. Der Kunde verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterlassen, die die Funktionsweise der Software gefährden oder stören, und nicht auf Daten zuzugreifen oder diese zu verarbeiten, zu deren Zugriff er nicht berechtigt ist.
  5. Inhalte; Nutzung der Software 5.1. Alle Rechte an Informationen, Bildern, Texten und sonstigen Inhalten, die der Kunde im Rahmen der Nutzung der Software an ONE WARE übermittelt, insbesondere als Trainingsdaten („Inhalte“), verbleiben beim Kunden. Der Kunde räumt ONE WARE jedoch ein nicht ausschließliches Recht ein, diese Inhalte in dem Umfang zu nutzen, der zur Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden erforderlich ist. ONE WARE ist berechtigt, Unterlizenzen an seine Erfüllungsgehilfen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Im Übrigen ist das Nutzungsrecht nicht übertragbar. ONE WARE ist berechtigt, die Inhalte des Kunden über die Vertragslaufzeit hinaus aufzubewahren, soweit dies technisch oder rechtlich erforderlich ist. 5.2. Zur Klarstellung: ONE WARE nutzt die Inhalte des Kunden nicht zum Training anderer KI-Modelle als derjenigen, die der Kunde selbst mit der Software trainiert. 5.3. Der Kunde darf über die Software keine Inhalte als Trainingsdaten hochladen oder verarbeiten, die 5.3.1. Rechte Dritter verletzen (z.B. Persönlichkeitsrechte, Bildrechte, Urheberrechte, Markenrechte etc.) oder sonst gegen geltendes Recht verstoßen; 5.3.2. illegales oder sittenwidriges Material und/oder Inhalte enthalten, insbesondere Informationen, die der Volksverhetzung dienen, zu Straftaten anleiten oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, pornografisch oder sexuell anstößig sind oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden, oder pornografisches oder obszönes Material enthalten; oder 5.3.3. personenbezogene Daten enthalten („Verbotene Inhalte“).

7 Vorübergehende Sperrung

  1. ONE WARE ist berechtigt, den Zugang des Kunden zur Software zu sperren, wenn 1.1. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Zugangsdaten des Kunden missbraucht wurden oder werden oder dass die Zugangsdaten einem unbefugten Dritten bekannt gegeben wurden oder werden oder dass Zugangsdaten von mehr als einer natürlichen Person genutzt werden; 1.2. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unbefugte Dritte sich anderweitig Zugang zu der dem Kunden bereitgestellten IT-Infrastruktur verschafft haben; 1.3. die Sperrung aus technischen Gründen erforderlich ist; 1.4. ONE WARE aufgrund geltender Gesetze oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnung zur Sperrung verpflichtet ist; 1.5. der Kunde verbotene Inhalte in die Software hochlädt; 1.6. der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Gebühren gemäß Abschnitt 5 des Vertrages mehr als zwei (2) Wochen in Verzug ist; oder 1.7. der Kunde falsche oder ungültige Kontaktdaten angibt und eine Kommunikation zwischen ONE WARE und dem Kunden nicht mehr möglich ist.
  2. ONE WARE soll den Kunden mindestens einen Werktag vor Wirksamwerden der Sperrung in Text- oder Schriftform über die Sperrung informieren, sofern die Benachrichtigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar und mit dem Zweck der Sperrung vereinbar ist.

8 Testing; Hardware-Test

  1. Der Kunde ist berechtigt, das KI-Modell nach Abschluss des Trainings in der ONE AI Extension kostenlos zu testen. Der Test beschränkt sich ausschließlich auf die Evaluierung der Funktion des Modells und darf nicht für den Produktivbetrieb genutzt werden.
  2. Der Kunde ist berechtigt, neue Inhalte hochzuladen, um das Modell zu testen, sofern dies ausschließlich zum Zweck der Evaluierung der Funktionsfähigkeit des Modells geschieht.
  3. Hardware-Test 3.1. Für einen Hardware-Test muss der Kunde über den Button „Start Export“ eine gesonderte Anfrage an ONE WARE stellen. Nach Genehmigung erhält der Kunde einen Code zum Export des KI-Modells zum Testen auf seiner eigenen Hardware. 3.2. Mit Genehmigung des Hardware-Tests räumt ONE WARE dem Kunden ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, auf 30 Tage befristetes Recht ein, das KI-Modell ausschließlich zu Testzwecken zu nutzen. 3.3. Der Hardware-Test ist auf den Testbetrieb beschränkt und darf nicht für produktive Zwecke genutzt werden. Nach Ablauf des Testzeitraums ist der Kunde verpflichtet, den Testbetrieb einzustellen und alle Kopien des KI-Modells zu löschen, es sei denn, er schließt mit ONE WARE einen Lizenzvertrag für dieses KI-Modell ab.
  4. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für die Sicherheit der Testumgebung, insbesondere der verwendeten Hardware.
  5. Unbeschadet zwingender gesetzlicher Vorschriften ist der Kunde nicht berechtigt, das KI-Modell in irgendeiner Form zurückzuentwickeln (Reverse Engineering) oder sonstige Versuche zu unternehmen, den Quellcode oder die zugrundeliegenden Komponenten des Modells zu entdecken.

9 Gewährleistung

  1. Für kostenlose Dienste leistet ONE WARE Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Übrigen leistet ONE WARE Gewähr für Mängel bei der Bereitstellung der Software ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
  3. Sind die von ONE WARE nach diesem Vertrag zu erbringenden Leistungen mangelhaft, wird ONE WARE innerhalb einer angemessenen Frist und nach Zugang einer schriftlichen (E-Mail genügt) Mängelrüge des Kunden die Leistungen nach ihrer Wahl entweder nachbessern oder neu erbringen. Als Nachbesserung gilt auch die Bereitstellung von Nutzungshinweisen, mit denen der Kunde aufgetretene Mängel zumutbar umgehen kann, um die Software vertragsgemäß zu nutzen.
  4. Schlägt die mangelfreie Erbringung der Leistungen aus Gründen, die ONE WARE zu vertreten hat, auch innerhalb einer vom Kunden schriftlich gesetzten angemessenen Frist fehl, kann der Kunde die vereinbarte Vergütung um einen angemessenen Betrag mindern. Das Minderungsrecht ist auf die Höhe des auf den mangelhaften Teil der Leistung entfallenden monatlichen Festpreises beschränkt.
  5. Erreicht die Minderung gemäß Abschnitt 9.4 in zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder in zwei Monaten eines Quartals den in Abschnitt 9.4 genannten Höchstbetrag, kann der Kunde den Vertrag fristlos kündigen.
  6. Der Kunde hat ONE WARE etwaige auftretende Mängel unverzüglich schriftlich (E-Mail genügt) anzuzeigen. Des Weiteren hat der Kunde ONE WARE bei der Mängelbeseitigung unentgeltlich in zumutbarer Weise zu unterstützen und ONE WARE insbesondere alle Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die ONE WARE für die Analyse und Beseitigung von Mängeln benötigt.
  7. Neben Minderung und Kündigung kann der Kunde Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der Haftungsbeschränkung in Abschnitt 10 verlangen.
  8. Weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.
  9. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt ein Jahr, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder betreffen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

10 Schadensersatz und Haftung

  1. ONE WARE haftet für kostenlose Dienste nach den gesetzlichen Vorschriften.
  2. Im Übrigen haftet ONE WARE unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  3. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit haftet ONE WARE für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieser Ziffer ist eine Pflicht, deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde daher regelmäßig vertrauen darf.
  4. ONE WARE haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn oder mittelbare Schäden.
  5. Die Haftung ist auf den bei Vertragsschluss typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  6. Die Haftung für Schäden durch Datenverlust ist auf den Betrag der Wiederherstellung der Daten begrenzt, der auch bei regelmäßiger und risikoadäquater Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre.
  7. Die Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von ONE WARE.
  8. Eine etwaige Haftung von ONE WARE für gegebene Garantien (die ausdrücklich als solche bezeichnet sein müssen) und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  9. Eine weitergehende Haftung von ONE WARE ist ausgeschlossen. Insbesondere ist die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel gemäß § 536a Abs. 1, 1. Alternative BGB ausgeschlossen.

11 Vertraulichkeit und Geheimhaltung

  1. Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen („vertrauliche Informationen“) der anderen Partei, die von der offenlegenden Partei als vertraulich bezeichnet oder gekennzeichnet wurden, als Geschäfts- und/oder Betriebsgeheimnisse zu behandeln, ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages zu verwenden und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die empfangende Partei trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um unbefugten Zugriff auf/Offenlegung von vertraulichen Informationen zu verhindern. Dritte im Sinne dieser Vereinbarung sind auch mit der empfangenden Partei verbundene Unternehmen, an denen die empfangende Partei nicht die Mehrheit des Kapitals oder der Stimmrechte hält. Die Mitarbeiter der empfangenden Partei und andere von ihr beauftragte Dritte (einschließlich Subunternehmer und Freiberufler) sind entsprechend zu verpflichten.
  2. Vertrauliche Informationen seitens ONE WARE sind insbesondere die Software und alle Technologien von ONE WARE sowie dieser Vertrag einschließlich der Anlagen und der vereinbarten Bedingungen.
  3. Die empfangende Partei ist berechtigt, die ihr zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen an Dritte weiterzugeben, wenn und soweit dies für die Erfüllung dieses Vertrages oder die Ausübung vertraglicher Rechte zwingend erforderlich ist oder wenn dies aus gesetzlichen oder behördlichen Gründen zwingend erforderlich ist. Im Falle von Anfragen Dritter, Gerichte oder Verwaltungsbehörden bezüglich der Offenlegung vertraulicher Informationen hat die empfangende Partei die offenlegende Partei unverzüglich schriftlich oder in Textform darüber zu informieren. Die empfangende Partei hat die offenlegende Partei ferner bei ihren Bemühungen zu unterstützen, die Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern.
  4. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn die vertraulichen Informationen der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren, allgemein bekannt sind oder ohne Verschulden der empfangenden Partei bekannt werden, von der empfangenden Partei selbst ohne Zugriff auf die vertraulichen Informationen der offenlegenden Partei entwickelt wurden oder der empfangenden Partei von einem Dritten, der hierzu berechtigt ist, gutgläubig zur Kenntnis gebracht werden, oder wenn sie keine Rückschlüsse auf natürliche Personen oder die offenlegende Partei zulassen. Zwingende gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben vorbehalten. Beruft sich die empfangende Partei auf einen oder mehrere der vorgenannten Gründe, so hat sie dies durch Vorlage geeigneter Nachweise zu belegen.
  5. Die Geheimhaltungsverpflichtung beginnt mit Erhalt der vertraulichen Informationen und bleibt für die gesamte Laufzeit dieses Vertrages bestehen. Darüber hinaus bleibt die Geheimhaltungsverpflichtung für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung oder Ablauf des Vertrages bestehen, es sei denn, gesetzlich sind längere Geheimhaltungsfristen vorgeschrieben. Insbesondere sind etwaige Geschäftsgeheimnisse so lange vertraulich zu behandeln, wie sie Geschäftsgeheimnisse bleiben.
  6. Sofern in der Leistungsbeschreibung vereinbart, ist ONE WARE berechtigt, den Kunden in Marketingmaterialien (einschließlich Websites) unter Angabe des vollständigen Firmennamens und unter Verwendung des Firmenlogos als Referenzkunden zu nennen.
  7. Mit Ausnahme von Abschnitt 11.6 begründen die vorstehenden Bestimmungen keine gewerblichen Schutzrechte. Alle im Rahmen dieses Vertrages eingeräumten Nutzungsrechte bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

12 Daten

  1. Hinsichtlich personenbezogener Daten, die ONE WARE im Auftrag des Kunden im Rahmen dieses Vertrages verarbeitet, schließen die Parteien den Auftragsverarbeitungsvertrag in Anlage 2 („AVV“). Bei Widersprüchen zwischen diesem Vertrag und dem AVV gehen die Bestimmungen des AVV vor.

13 Laufzeit und Kündigung

  1. Der Vertrag beginnt mit Vertragsschluss und läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Das Recht der Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Für ONE WARE liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn: 2.1. der Kunde trotz vorheriger Abmahnung durch ONE WARE wiederholt verbotene Inhalte in die Software einstellt; 2.2. der Kunde mit der Zahlung der vereinbarten Vergütung gemäß Abschnitt 5 mehr als sechs Wochen in Verzug ist und ONE WARE dem Kunden die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen in Text- oder Schriftform angedroht hat;

14 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
  2. Bei Widersprüchen zwischen den Anlagen und dem Vertrag gehen die Bestimmungen der Anlagen vor.
  3. Der Kunde kann gegen Ansprüche von ONE WARE nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder in einem synallagmatischen Verhältnis zum jeweiligen Anspruch steht.
  4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  5. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz von ONE WARE, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat oder seinen ständigen Wohnsitz nach Wirksamwerden dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Ausland verlegt hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
  6. Verweise auf deutsches Recht sind bindend; Übersetzungen dienen nur der Orientierung.

Anlage 1 – Leistungsbeschreibung (Spezifikation)

  1. Gegenstand der Leistung Mit „ONE AI“ stellt der Anbieter eine Softwarelösung zur automatisierten Erstellung und Optimierung von maßgeschneiderten KI-Modellen bereit. Die Plattform ermöglicht es Nutzern, individuelle KI-Modelle basierend auf ihren Daten zu generieren, zu trainieren und in verschiedenen Formaten zu exportieren.
  2. Leistungsumfang Die bereitgestellten Funktionen umfassen insbesondere:
  • Analyse und Vorverarbeitung von Bilddaten (PNG, JPG) und zugehörigen Label-Dateien (TXT)
  • Unterstützung der Bildanalyse für Anwendungsfälle wie Bildklassifizierung und Objekterkennung
  • KI-Modell-Vorhersage und automatisiertes Training auf ONE AI Servern oder lokal
  • Export trainierter Modelle in Formaten wie ONNX und TensorFlow Lite, Export als Projekt in C++ für prozessorgestützte Systeme oder VHDL für FPGA-gestützte Systeme oder als ausführbares Programm für Systeme mit dem Betriebssystem Linux
  1. Technische Einschränkungen
  • Maximales Datenvolumen pro Projekt: 50 GB Upload-Limit
  • Unterstützte Dateiformate: PNG- und JPG-Bilder sowie TXT-Label-Dateien
  • Maximale Bildauflösung: KI-Modell-Vorhersagen werden nur für Bilder bis zu 8000x6000 Pixel unterstützt
  1. Nicht geschuldete Leistungen
  • Der Anbieter erbringt keine persönliche oder individuelle Beratung. Der Support beschränkt sich auf technische Anfragen, Fehlermeldungen und Hilfestellung bei der Nutzung der Plattform.
  • Feature-Anpassungen, Hardware-Beratung oder KI-Entwicklung im Auftrag des Kunden erfolgen nur nach gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Der Kunde ist für die Richtigkeit, Formatierung und Eignung der hochgeladenen Daten verantwortlich.
  • Vor der Nutzung ist sicherzustellen, dass die Systemanforderungen erfüllt sind und alle Projektinhalte den Datenschutzbestimmungen entsprechen.

Anlage 2: Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Diese Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung („AVV“) regelt die datenschutzrechtlichen Pflichten und Rechte der Parteien im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die die ONE WARE GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“) für den Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“) im Rahmen des zwischen den Parteien geschlossenen ONE AI Nutzungsvertrags (nachfolgend „Hauptvertrag“) verarbeitet.

1 Geltungsbereich

Bei der Erbringung der Leistungen nach dem Hauptvertrag verarbeitet der Auftragnehmer personenbezogene Daten, die der Auftraggeber zum Zwecke der Leistungserbringung zur Verfügung stellt und hinsichtlich derer der Auftraggeber als Verantwortlicher im Sinne des Datenschutzrechts oder als Auftragsverarbeiter für andere Auftragsverarbeiter oder Verantwortliche handelt („Auftraggeberdaten“). Bei Widersprüchen zwischen diesem AVV und Bestimmungen aus anderen Vereinbarungen, insbesondere aus dem Hauptvertrag, gehen die Bestimmungen dieses AVV vor.

2 Gegenstand und Umfang des Auftrags / Weisungsbefugnis des Auftraggebers

  1. Der Auftragnehmer verarbeitet die Auftraggeberdaten ausschließlich im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers, es sei denn, der Auftragnehmer ist durch das Recht der Europäischen Union oder das Recht eines Mitgliedstaats zur Verarbeitung der Daten verpflichtet. In einem solchen Fall teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese rechtlichen Anforderungen vor der Verarbeitung mit, sofern das betreffende Recht eine solche Mitteilung nicht wegen eines wichtigen öffentlichen Interesses verbietet.
  2. Die Verarbeitung von Auftraggeberdaten durch den Auftragnehmer erfolgt ausschließlich in der Art, in dem Umfang und zu dem Zweck, wie in Anlage 1 zu diesem AVV festgelegt; die Verarbeitung bezieht sich ausschließlich auf die dort genannten Arten personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen.
  3. Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Laufzeit des Hauptvertrags.
  4. Dem Auftragnehmer ist es gestattet, Auftraggeberdaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums („EWR“) zu verarbeiten oder durch andere Auftragsverarbeiter gemäß Abschnitt 5 verarbeiten zu lassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 44 bis 48 DSGVO erfüllt sind oder eine Ausnahme nach Artikel 49 DSGVO greift.
  5. Die Weisungen sind im Hauptvertrag festgelegt. Der Auftraggeber ist nur dann berechtigt, weitere Weisungen zu Art, Umfang, Zwecken und Mitteln der Verarbeitung von Auftraggeberdaten zu erteilen, wenn solche Weisungen nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten oder aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung erforderlich sind.
  6. Weisungen sind schriftlich oder in Textform zu erteilen. Mündliche Weisungen hat der Auftraggeber schriftlich oder per E-Mail zu bestätigen.
  7. Ist der Auftragnehmer der Ansicht, dass eine Weisung des Auftraggebers gegen diesen AVV, die DSGVO oder andere Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt, so hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich oder in Textform darauf hinzuweisen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Ausführung einer solchen Weisung auszusetzen, bis der Auftraggeber diese schriftlich oder in Textform bestätigt. Besteht der Auftraggeber ungeachtet der vom Auftragnehmer geäußerten Bedenken auf der Ausführung einer Weisung, so stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Schäden und Kosten frei, die dem Auftragnehmer durch die Ausführung der Weisung des Auftraggebers entstehen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über alle gegen ihn geltend gemachten Schäden und alle ihm entstandenen Kosten informieren und keine Ansprüche Dritter ohne Zustimmung des Auftraggebers anerkennen und sich nach eigenem Ermessen in Abstimmung mit dem Auftraggeber verteidigen oder die Verteidigung dem Auftraggeber überlassen.

3 Anforderungen an das Personal

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet alle Personen, die Auftraggeberdaten verarbeiten, zur Vertraulichkeit, sofern sie nicht einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
  2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass Personen, die seiner Aufsicht unterstehen und Zugang zu Auftraggeberdaten haben, diese Daten nur gemäß diesem AVV und den Weisungen des Auftraggebers verarbeiten, es sei denn, sie sind nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten dazu verpflichtet.

4 Sicherheit der Verarbeitung

  1. Der Auftragnehmer trifft alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen, die unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und – soweit dem Auftragnehmer bekannt – der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung der Auftraggeberdaten sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen erforderlich sind, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  2. Vor Beginn der Verarbeitung der Auftraggeberdaten wird der Auftragnehmer insbesondere die in Anlage 2 zu diesem AVV genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen und für die Dauer des Hauptvertrags aufrechterhalten und sicherstellen, dass die Verarbeitung von Auftraggeberdaten in Übereinstimmung mit diesen Maßnahmen erfolgt.
  3. Es obliegt dem Auftraggeber, die vom Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu überprüfen, insbesondere ob diese angesichts von dem Auftragnehmer nicht bekannten Umständen der Datenverarbeitung ausreichend sind.
  4. Da die technischen und organisatorischen Maßnahmen dem technischen Fortschritt unterliegen, ist der Auftragnehmer berechtigt und verpflichtet, alternative, adäquate Maßnahmen umzusetzen, um das Sicherheitsniveau der in Anlage 2 genannten Maßnahmen nicht zu unterschreiten. Nimmt der Auftragnehmer wesentliche Änderungen an den in Anlage 2 genannten Maßnahmen vor, so wird er den Auftraggeber vorab informieren.

5 Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter

  1. Der Auftragnehmer setzt bei der Verarbeitung der Auftraggeberdaten die in Anlage 3 aufgeführten weiteren Auftragsverarbeiter ein. Diese gelten mit Abschluss des AVV als genehmigt.
  2. Der Auftragnehmer kann andere Auftragsverarbeiter zur Verarbeitung der Auftraggeberdaten unter folgenden Bedingungen einsetzen: Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber mindestens 30 Tage vor Einsatz des anderen Auftragsverarbeiters schriftlich oder in Textform an eine vom Auftraggeber hierfür benannte Adresse. Widerspricht der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen, gilt der Einsatz als genehmigt.
  3. Widerspricht der Auftraggeber, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl berechtigt, entweder seine Leistungen aus dem Hauptvertrag ohne Einsatz des abgelehnten weiteren Auftragsverarbeiters zu erbringen oder den Hauptvertrag und diesen AVV zu kündigen.
  4. Der Auftragnehmer wird etwaigen weiteren Auftragsverarbeitern im Wesentlichen dieselben Datenschutzpflichten auferlegen, die für den Auftragnehmer nach diesem AVV gelten.
  5. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, nur solche weiteren Auftragsverarbeiter auszuwählen und einzusetzen, die hinreichende Garantien dafür bieten, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen so durchgeführt werden, dass die Verarbeitung der Auftraggeberdaten im Einklang mit den Anforderungen der DSGVO und dieses AVV erfolgt.

6 Rechte betroffener Personen

  1. Der Auftragnehmer trifft alle angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um den Auftraggeber bei der Erfüllung seiner Pflicht zur Beantwortung von Anträgen auf Wahrnehmung der Rechte betroffener Personen zu unterstützen.
  2. Insbesondere wird der Auftragnehmer: 2.1. den Auftraggeber unverzüglich informieren, wenn sich eine betroffene Person mit einem Antrag auf Wahrnehmung ihrer Rechte in Bezug auf Auftraggeberdaten direkt an den Auftragnehmer wendet; 2.2. dem Auftraggeber auf Anfrage alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen über die Verarbeitung von Auftraggeberdaten zur Verfügung stellen, die der Auftraggeber zur Beantwortung eines Antrags einer betroffenen Person benötigt und über die der Auftraggeber nicht selbst verfügt; 2.3. Auftraggeberdaten auf Anfrage des Auftraggebers unverzüglich berichtigen, löschen oder die Verarbeitung einschränken, soweit der Auftraggeber dies nicht selbst tun kann und dies für den Auftragnehmer technisch möglich ist; 2.4. den Auftraggeber im erforderlichen Umfang dabei unterstützen, die im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers verarbeiteten Auftraggeberdaten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten, soweit dies für den Auftragnehmer technisch möglich ist, wenn eine betroffene Person ein Recht auf Datenübertragbarkeit hinsichtlich der Auftraggeberdaten gegenüber dem Auftraggeber geltend macht.

7 Sonstige Unterstützungspflichten des Auftragnehmers

  1. Der Auftragnehmer meldet dem Auftraggeber unverzüglich, nachdem ihm eine Verletzung des Schutzes von Auftraggeberdaten bekannt geworden ist, insbesondere Vorfälle, die zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von oder zum unbefugten Zugang zu Auftraggeberdaten führen. Die Meldung enthält, soweit möglich, eine Beschreibung: 1.1. der Art der Verletzung des Schutzes der Auftraggeberdaten, soweit möglich unter Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen; 1.2. der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes der Auftraggeberdaten; 1.3. der vom Auftragnehmer ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes der Auftraggeberdaten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verletzung des Schutzes der Auftraggeberdaten zu beheben und gegebenenfalls ihre möglichen nachteiligen Auswirkungen im Falle einer Verletzung des Schutzes der Auftraggeberdaten abzumildern.
  3. Ist der Auftraggeber verpflichtet, einer staatlichen Stelle oder Person Auskunft über die Verarbeitung von Auftraggeberdaten zu erteilen oder auf sonstige Weise mit solchen Stellen zusammenzuarbeiten, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber bei der Erteilung solcher Auskünfte oder der Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten nach besten Kräften zu unterstützen.
  4. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in Art. 32 DSGVO genannten Pflichten, soweit dies unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen über die konkrete Nutzung der Leistungen des Auftraggebers möglich ist.
  5. Für den Fall, dass der Auftraggeber verpflichtet ist, die Aufsichtsbehörden und/oder betroffene Personen gemäß den Artikeln 33 und 34 der DSGVO zu informieren, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber auf dessen Anfrage hin im Rahmen des Möglichen bei der Erfüllung dieser Pflichten unterstützen. Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, alle Verletzungen des Schutzes von Auftraggeberdaten einschließlich aller damit zusammenhängenden Fakten in einer Weise zu dokumentieren, die es dem Auftraggeber ermöglicht, die Einhaltung etwaiger relevanter gesetzlicher Meldepflichten nachzuweisen.
  6. Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber mit den ihm zur Verfügung stehenden Informationen und im zumutbaren Rahmen bei etwaigen von ihm durchzuführenden Datenschutz-Folgenabschätzungen und etwaigen anschließenden Konsultationen mit den Aufsichtsbehörden gemäß den Artikeln 35 und 36 DSGVO.

8 Datenlöschung und Rückgabe

  1. Nach Beendigung des Hauptvertrags löscht der Auftragnehmer alle Auftraggeberdaten vollständig, es sei denn, der Auftragnehmer ist nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten zur weiteren Speicherung der Auftraggeberdaten verpflichtet.
  2. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Sicherungskopien der Auftraggeberdaten für einen Zeitraum von 30 Tagen aufzubewahren, sofern die Löschung der Auftraggeberdaten aus diesen Sicherungskopien aus technischen Gründen oder im Hinblick auf Artikel 32 DSGVO nicht erforderlich ist. Für diesen Zeitraum gelten die Rechte und Pflichten der Parteien aus diesem AVV für die Sicherungskopien ungeachtet Abschnitt 2.3.
  3. Dokumentationen, die dem Nachweis der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.

9 Nachweis und Überprüfungen

  1. Der Auftragnehmer stellt sicher und überprüft regelmäßig, dass die Verarbeitung der Auftraggeberdaten im Einklang mit diesem AVV, dem Hauptvertrag und den Weisungen des Auftraggebers steht.
  2. Der Auftragnehmer dokumentiert die Umsetzung der Pflichten aus diesem AVV in geeigneter Weise und stellt dem Auftraggeber auf Anfrage alle erforderlichen Nachweise für die Einhaltung der Pflichten des Auftragnehmers aus der DSGVO und diesem AVV zur Verfügung.
  3. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses AVV, insbesondere die Umsetzung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Anlage 2, durch den Auftragnehmer entweder selbst oder durch einen qualifizierten Prüfer, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist, zu überprüfen, einschließlich durch Inspektionen. Der Auftragnehmer ermöglicht solche Überprüfungen und wirkt an solchen Überprüfungen durch Ergreifung aller geeigneten und angemessenen Maßnahmen mit, einschließlich der Gewährung der erforderlichen Zugangsrechte und der Bereitstellung aller erforderlichen Informationen.
  4. Die Überprüfungen und Inspektionen sollen den normalen Geschäftsbetrieb des Auftragnehmers so weit wie möglich nicht beeinträchtigen oder den Auftragnehmer unangemessen belasten. Insbesondere sollen Inspektionen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers ohne konkreten Anlass nicht öfter als einmal pro Kalenderjahr stattfinden und nur während der normalen Geschäftszeiten des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftraggeber kündigt dem Auftragnehmer Inspektionen rechtzeitig schriftlich oder in Textform an.
  5. Gemäß den Bestimmungen der DSGVO unterliegen der Auftraggeber und der Auftragnehmer öffentlichen Kontrollen durch die zuständige Aufsichtsbehörde. Auf Anfrage des Auftraggebers stellt der Auftragnehmer der Aufsichtsbehörde die angeforderten Informationen zur Verfügung und gibt ihr die Möglichkeit, Überprüfungen durchzuführen, einschließlich Inspektionen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr benannte Personen. Der Auftragnehmer gewährt der zuständigen Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang die erforderlichen Zugangs-, Auskunfts- und Einsichtsrechte.

10 Sonstiges

  1. Änderungen und Nebenabreden zu diesen AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
  2. Die Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen aus dem Hauptvertrag gelten entsprechend für diesen AVV.

Anlage 1 Zweck, Art und Umfang der Datenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der betroffenen Personen

Zweck der Datenverarbeitung

Die gespeicherten Daten werden für folgende Zwecke verwendet:

- Bereitstellung der Software

- Gewährleistung der Verfügbarkeit und Sicherheit der Systeme

- Benutzerregistrierung und Benutzerprofildaten zur Bereitstellung von Benutzerkonten

Art und Umfang der Datenverarbeitung

- Speicherung und Bereitstellung von Logins für die Software

- Speicherung von Kundennamen und Adressdaten

- Falls vereinbart, Durchführung von Onboarding-Maßnahmen für den Kunden

Art der Daten

Gegenstand der Erhebung, Verarbeitung und/oder Nutzung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung sind die folgenden Datenarten/-kategorien:

- Login-Daten (Name, E-Mail-Adresse etc.) und weitere bei der Registrierung angegebene personenbezogene Daten

Kreis der betroffenen PersonenNutzer der Software

Anlage 2: Technische und organisatorische Maßnahmen

1 Pseudonymisierung und Verschlüsselung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DSGVO) Basismaßnahmen

  • Verschlüsselung von Datenträgern in Laptops/Notebooks
  • Verschlüsselung von Daten bei der weiteren Online-Übertragung

2 Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

2.1. Technische und organisatorische Maßnahmen

  • Einrichtung von Zugriffsberechtigungen für Mitarbeiter und Dritte, einschließlich der entsprechenden Dokumentation
  • Spezielle Sicherheitsbereiche mit separater Zutrittskontrolle („Closed Shops“)
  • Richtlinien für die Organisation von Dateien
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien und -verfahren, Anweisungen, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen und Regelungen für Programmierung, Test und Freigabe von Daten
  • Personenbezogene Daten werden nur auf dokumentierte Weisung des Verantwortlichen verarbeitet, einschließlich der Übermittlung personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation
  • Vorhandensein eines Datensicherheitskonzepts
  • Verbindliche Richtlinien und Verfahren für die Mitarbeiter des Auftragsverarbeiters im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung
  • Auf Anfrage stellt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die zum Nachweis der Einhaltung der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich sind, auch kurzfristig (innerhalb von maximal 48 Stunden)
  • Auf Anfrage gewährt der Auftragsverarbeiter dem Verantwortlichen Zugang, damit der Verantwortliche die Einhaltung dieser Vereinbarung durch Audits und Inspektionen überwachen kann
  • Vorhandensein eines Notfallplans (Backup-Notfallplan)
  • Trennung von Aufgaben/Funktionen zwischen der IT-Abteilung und anderen Abteilungen
  • Anweisungen für Mitarbeiter zur Verarbeitung personenbezogener Daten
  • Klare Abgrenzung der Verantwortungsbereiche des Verantwortlichen und des Auftragsverarbeiters

2.2. Zutrittskontrolle

  • Physischer Zutritt zu den Räumlichkeiten, in denen Daten verarbeitet werden, wird protokolliert
  • Dokumentation der Schlüsselvergabe
  • Abholung und Begleitung externer Personen durch Mitarbeiter
  • Chipkarten-/Transponder-Schließsystem
  • Regelung von Schlüsseln/Codes (Schlüsselausgabe etc.)
  • Meldung von Zutritten
  • Manuelles Schließsystem, Türen werden immer verschlossen gehalten
  • Nur autorisierte Mitarbeiter haben Zutritt zu den Datenverarbeitungssystemen

2.3. Benutzerkontrolle

  • Definition von Zugriffsberechtigungen für Mitarbeiter und Dritte, einschließlich der entsprechenden Dokumentation
  • Regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit von Berechtigungen
  • Zugriffsberechtigungen werden nur an bestimmte Personen vergeben
  • Austritte, Teamwechsel und inaktive Nutzer (z.B. Elternzeit, Sabbatical) werden zeitnah umgesetzt (Benutzerkonten entfernt/deaktiviert/angepasst)
  • Sicherung von Computerarbeitsplätzen bei Abwesenheit und laufendem System
  • Einsatz von Intrusion-Detection-Systemen, Antivirenprogrammen, Hardware- und Software-Firewalls und zentraler Smartphone-Verwaltungssoftware (z.B. für externe Datenlöschung)
  • Isolierung interner Netzwerke gegen externen Zugriff
  • Zugriff auf Geräte ist passwortgeschützt
  • Login nur nach Identifikation möglich
  • Alle IT-Systeme sind passwortgeschützt
  • Passwörter sind gemäß den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zu vergeben, wie im aktuellen IT-Grundschutz-Kompendium festgelegt (verfügbar über www.bsi.bund.de → IT-Grundschutz).
  • Einsatz von professionellem Passwortmanagement
  • Automatische Bildschirmsperren bei Inaktivität
  • 2-Faktor-Authentifizierung für kritische Systeme und Daten
  • Prozesse zur Prüfung und Freigabe von Programmen
  • Regelungen für Dritte (z.B. IT-Dienstleister)
  • Einrichtung und Wartung von Virenscannern auf allen für die Verarbeitung genutzten Geräten
  • Benutzerpasswörter für Daten und Programme
  • Verschlüsselungsverfahren für Dateien
  • Schutzmaßnahmen für die Dateneingabe in den Speicher und für das Lesen, Sperren und Löschen gespeicherter Daten
  • Spezielle Zugriffsregeln für Verfahren, Kontrollkarten, Prozesssteuerungsmethoden und Berechtigungen zur Katalogisierung von Programmen
  • Benutzernamen und Passwörter auf allen Geräten
  • Logdatei für Ereignisse (Überwachung von Eindringversuchen)
  • Trennung von Produktions- und Testumgebungen für Bibliotheken und Dateien
  • Besondere Kontrolle bei der Verwendung von Hilfsprogrammen, soweit diese geeignet sind, Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen
  • Löschung oder Vernichtung aller löschbaren Daten und elektronischen Medien (z.B. Notebooks und Laptops, Festplatten, CDs, DVDs, USB-Sticks, Tonbänder, Datenträger, Speicherkarten etc.) nach dem (vertraglich vereinbarten) Ende der Verarbeitung

2.4. Zugriffs- und Datenträgerkontrolle

  • Erstellung eines Berechtigungskonzepts
  • Laufende Überprüfung und Bewertung von Zugriffsberechtigungen
  • Verwaltung von Rechten durch Systemadministrator
  • Benutzerkontrolle über Active Directory
  • Verschlüsselung von Datenträgern
  • Überwachung von Systemadministrationsaktivitäten
  • Protokollierung des Zugriffs auf Anwendungen (insbesondere Eingabe, Änderung, Löschung und Vernichtung von Daten)
  • Benutzerkonten werden nach einer definierten Anzahl erfolgloser Anmeldeversuche automatisch gesperrt. Die Passwortvergabe folgt den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI).
  • Physische Löschung von Datenträgern vor Wiederverwendung
  • Ordnungsgemäße und datenschutzkonforme Vernichtung von Datenträgern mittels Aktenvernichtern oder Dienstleistern und Protokollierung der Vernichtung
  • Datenschutzkonforme Löschung auf Systemen
  • Dokumentation von Zugriffsberechtigungen und Verwaltung durch einen geschlossenen Personenkreis
  • Protokollierung von Zugriffen
  • Differenzierte Zugriffsregeln für verschiedene Systeme
  • Ausgabe und Sicherung von Identifikationscodes
  • Mitarbeiter sind zur Vertraulichkeit/Datengeheimnis verpflichtet
  • Schutz interner Netzwerke gegen unbefugten Zugriff (z.B. durch Firewalls)
  • Automatische Sperrung von Konten bei unbefugten Zugriffsversuchen
  • Installation und Wartung von Virenscannern auf allen für die Verarbeitung genutzten Geräten

2.5. Trennbarkeit

  • Klare interne Richtlinien für Datenerhebung und -verarbeitung
  • Definition von Datenbankrechten
  • Trennung von Produktions- und Testumgebungen
  • Logische Mandantentrennung (softwarebasiert)
  • Speicherung von Daten verschiedener Verantwortlicher auf getrennten Datenträgern (physische Trennung)
  • Versehung von Datensätzen mit Zweckbindung/Datenfeldern

3 Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

3.1. Übertragungs- und Transportkontrolle

  • Festlegung von Übertragungswegen und Datenempfängern
  • Sicherung des Übertragungs- oder Transportweges
  • Sorgfältige Auswahl von Transportdiensten, persönliche Abholung und Durchführung des Transports
  • Überwachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenübertragung (End-to-End-Kontrolle)
  • Richtlinien für Übertragung/Versand
  • Digitale Signatur
  • Löschung von Daten oder Entsorgung von Datenträgern durch einen zertifizierten Dienstleister
  • Externe Speichermedien sind immer verschlüsselt
  • Einsatz von Aktenvernichtern oder Dienstleistern (möglichst mit Datenschutzzertifizierung)
  • Einschränkung der Nutzung externer Speichermedien (insbesondere USB-Sticks, externe Festplatten, SD-Karten, CD- und DVD-Brenner) durch technische Mittel (z.B. Software zur Steuerung von Schnittstellen oder vollständige Deaktivierung von Schnittstellen)
  • Kontrolle der Entsorgung von Datenträgern
  • Sichere Lagerung und Herausgabe von Datenträgern nur an berechtigte Personen
  • Regelmäßige Überprüfung von Dateien und kontrollierte und dokumentierte Vernichtung von Datenträgern
  • Sperrung vertraulicher Datenträger (z.B. USB-Schnittstelle)
  • Im Falle einer Datenpanne informiert der Auftragsverarbeiter den Verantwortlichen unverzüglich
  • Speicherung/Übertragung von Daten in verschlüsselter Form
  • Übertragung von Daten in anonymisierter oder pseudonymisierter Form
  • Dokumentation von Empfängern, Nutzungsdauer oder vereinbarter Löschfrist
  • Dokumentation von entfernten Standorten/Zielen, an die eine Übertragung stattfinden soll, und des Übertragungsweges (logischer Weg)
  • Formalisierte Datenverarbeitung, einschließlich Listen von Zugriffs- und Übertragungsvorgängen

3.2. Eingabe- und Speicherkontrolle

  • Protokollierung von Dateneingabe, -änderung und -löschung; Speicherung von Protokollen so und so lange wie nötig
  • Nachvollziehbarkeit von Dateneingabe, -änderung und -löschung durch individuelle Benutzernamen (keine Benutzergruppen)
  • Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten basierend auf einem Berechtigungskonzept
  • Pflege revisionssicherer Zugriffsberechtigungen
  • Erstellung einer Übersicht über Abruf- und Übertragungsprogramme
  • Erstellung einer Übersicht, welche Anwendungen zur Änderung und Löschung von Daten verwendet werden können
  • Aufbewahrung von Formularen, aus denen Daten zur automatischen Verarbeitung entnommen wurden

Hinsichtlich der zu wartenden Diagnosegeräte werden zudem folgende Maßnahmen umgesetzt:

4 Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DSGVO)

4.1. Verfügbarkeit und Wiederherstellbarkeit

  • Brand- und Rauchmeldeanlagen
  • Klimatisierung in Serverräumen
  • Schutzsteckdosenleisten in Serverräumen
  • Feuerlöscher in Serverräumen
  • Keine Lagerung von potenziell brennbaren Materialien (z.B. Papier, Karton) ohne Aufsicht
  • Geräte zur Überwachung von Temperatur und Luftfeuchtigkeit in Serverräumen
  • Serverräume und IT-Equipment müssen speziell gegen Umwelteinflüsse geschützt sein (z.B. Serverräume dürfen nicht unter Sanitäranlagen liegen; Brandschutz; Temperaturkontrolle)
  • Aufstellung des Servers in einem separat gesicherten Raum oder Rechenzentrum
  • Erstellung eines Backup- & Recovery-Konzepts
  • Erstellung eines Notfallplans (Backup-Notfallplan, Testen der Datenwiederherstellung)
  • Backups (ggf. spezifizieren, z.B. täglich inkrementell, wöchentlich Vollbackup)
  • Richtlinien zur Überprüfung von Backups
  • Regelmäßige Überprüfung der Wiederherstellbarkeit von Backups
  • Zugriff auf die Daten in den Backups ist auf autorisiertes Personal beschränkt
  • Softwarebasierte Überwachung von Systemen und Fehlermeldungen
  • Aktualisierung der verwendeten Software (z.B. durch Updates, Korrekturen, Bugfixes etc.)
  • Überprüfung, ob die Rechenleistung ausreichend ist
  • Belastbarkeit des IT-Systems, auch unter (sehr) hohen Lasten
  • Formale Genehmigungsverfahren für Hardware, Software und IT-Prozesse
  • Zentrale Beschaffung von Hardware und Software
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien und -verfahren, Anweisungen, Arbeitsanweisungen, Prozessbeschreibungen und Regelungen für Programmierung, Test und Freigabe von Daten
  • Datenspiegelung

4.2. Belastbarkeit der Systeme

  • Automatisierte Meldung von Störungen
  • Einsatz von Antivirensoftware
  • Einsatz einer Hardware-Firewall
  • Regelmäßige Systemwartung
  • Routinemaßnahmen zur Sicherung von Systemen bei Fehlermeldungen
  • Zentrale und standardisierte Beschaffung von Hardware und Software
  • Kontinuierliche Aktualisierung der verwendeten Software

5 Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d, 25 Abs. 1 DSGVO)

5.1. Auftragskontrolle

Sicherstellung, dass personenbezogene Daten, die im Auftrag des Kunden verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen des Kunden verarbeitet werden können (Auftragskontrolle)

  • Vertraulichkeitsverpflichtungen der Mitarbeiter
  • SOPs für Mitarbeiter zur Sicherstellung der auftragsgemäßen Verarbeitung
  • Sicherstellung der Datenvernichtung nach Auftragsbeendigung
  • Klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer

Soweit der Auftragnehmer gemäß der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung berechtigt ist, einen Unterauftragsverarbeiter einzuschalten, wird die Auftragskontrolle durch folgende Maßnahmen sichergestellt:

  • Auswahl von Subunternehmern nach Sorgfaltskriterien (insbesondere im Hinblick auf Datensicherheit)
  • Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO
  • Wirksame Kontrollrechte mit dem Auftragnehmer vereinbart
  • Der Auftragnehmer muss ggf. einen Datenschutzbeauftragten benennen
  • Vorherige Prüfung und Dokumentation der vom Auftragnehmer getroffenen Sicherheitsmaßnahmen
  • Laufende Überprüfung des Auftragnehmers und seiner Tätigkeiten

5.2. Datenschutzmanagement

Basismaßnahmen, die vom Auftragnehmer zu treffen sind:

  • Benennung eines Datenschutzbeauftragten
  • Benennung eines Sicherheitsbeauftragten
  • Interne Datenverarbeitungsrichtlinien, Leitlinien, Arbeitsanweisungen, Verfahrensregeln für den Umgang mit personenbezogenen Daten
  • Ein IT- und Datensicherheitskonzept für die regelmäßige Überprüfung, Bewertung und Evaluierung der technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherheit liegt vor
  • Regelmäßige Schulung der Mitarbeiter
  • Die verwendete Hardware und Software wird regelmäßig auf Funktionalität geprüft
  • Vorhandensein eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten

Anlage 3: Weitere Auftragsverarbeiter

NameAdresseArt der DatenZweckOrt der Verarbeitungsgarantien
HubSpot, Inc.25 First Street, Cambridge, MA 02141, USAKundenstammdaten, Kontaktdaten, AbrechnungsinformationenErstellung, Verwaltung und Versand von RechnungenUSA – Standardvertragsklauseln (SCC) gemäß Art. 46 DSGVO
Paddle.com Market Ltd.Judd House, 18-29 Mora Street, London EC1V 8BT, Vereinigtes KönigreichZahlungsdaten, AbrechnungsinformationenZahlungsabwicklung und AbrechnungVereinigtes Königreich – Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission gemäß Art. 45 DSGVO

Anlage 3 – Preisanlage

Teil I – Vergütung für Nutzung der Software, Training und Speicherplatz

1 Erwerb von Credits, Credit-Preismodell

  1. Der Kunde erwirbt von ONE WARE Credits zur Bezahlung der Leistungen.
  2. Der Kunde erwirbt die Credits von ONE WARE in Paketen von jeweils mindestens 1000 Credits.
  3. Der Preis für 1000 Credits beträgt 20,00 EUR.
  4. Credits können nicht auf andere Kundenkonten übertragen werden.
  5. Die Leistungen werden gemäß dem Credit-Preismodell entsprechend der nachstehenden Tabelle bepreist.
LeistungPreis (in Credits)
Training von KI-Modellen50 Credits/Minute
  1. Zeitlich begrenzte Rabatte für Training und Mengenrabatte

ONE WARE kann nach eigenem Ermessen zeitlich begrenzte Rabatte oder Mengenrabatte für das Training anbieten (z.B. in Zeiten geringer Auslastung). ONE WARE wird den Kunden benachrichtigen, wenn solche Rabatte gelten. Andernfalls hat der Kunde keinen Anspruch auf solche Rabatte.

  1. Willkommensguthaben für Neukunden

Bei der Erstregistrierung erhält jeder Nutzer ein einmaliges Willkommensguthaben von 25.000 Credits. Das Willkommensguthaben wird nur einmal pro Nutzer gewährt.

2 Abrechnungsbedingungen

  1. Der Kunde kann Credits im Voraus erwerben und diese Credits nach Belieben nutzen, um die Software zu verwenden.
  2. Im Voraus erworbene Credits können während der gesamten Vertragslaufzeit eingelöst werden. Erteilt der Kunde ein SEPA-Lastschriftmandat, kann der Kunde zusätzlich zu etwaigen vorausbezahlten Credits weitere Credits im Rahmen einer Nachzahlungsoption nutzen. ONE WARE wird die zusätzlich genutzten Credits monatlich nachträglich in Rechnung stellen.
  3. Der Kunde hat die Möglichkeit, im Rahmen der Nachzahlungsoption einen monatlichen Höchstbetrag festzulegen.

3 Zentrales Nutzermanagement

Nutzt der Kunde ein zentrales Nutzermanagement, werden Credits zentral über einen Admin-Account verwaltet. Nutzer (z.B. Mitarbeiterkonten) erhalten Zugang zur Software ohne nutzerspezifische Abrechnung.

In diesem Fall erfolgen Abrechnung und Rechnungsstellung zentral allein durch den Kunden. Der Kunde ist für den Verbrauch aller dem Kunden zugeordneten Nutzer verantwortlich.

4 Preisanpassung

ONE WARE kann die Preise nach billigem Ermessen frühestens zwei Jahre nach Vertragsschluss anpassen. Eine solche Anpassung darf 10% der Vergütung für die jeweilige Leistung im vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum nicht überschreiten. Der Kunde wird hierüber drei Monate im Voraus schriftlich informiert.

Teil II – Vergütung unter dem Lizenzvertrag 1 Geltungsbereich

Haben die Parteien gemäß Anlage 4 zu diesem Vertrag einen Lizenzvertrag für ein vom Kunden auf ONE AI trainiertes KI-Modell („Lizenzgegenstand“) geschlossen, richten sich Lizenzgebühr und Abrechnungsmodalitäten nach den folgenden Bestimmungen.

2 Lizenzmodell pro Ausführungseinheit

  1. ONE WARE räumt dem Kunden gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr das Recht ein, einen Lizenzgegenstand in Verbindung mit einem bestimmten Produkt, einer Maschine oder einer Softwareinstanz gemäß den Bestimmungen des Lizenzvertrages gewerblich zu nutzen.
  2. Die Höhe der Lizenzgebühr ist in der Lizenzbeschreibung im Lizenzvertrag festgelegt, der dem Nutzungsvertrag als Anlage 4 beigefügt ist. Soweit im Lizenzvertrag nicht anders vereinbart, gilt die Lizenzgebühr pro Jahr und pro definierter Einheit.
  3. Eine definierte Einheit ist ein bestimmtes physisches oder digitales Produkt, das in der Lizenzbeschreibung als „Anwendungsbereich“ (Produkttyp, Modellreihe, Softwarelösung etc.) spezifiziert ist.
  4. Der Lizenzgegenstand kann innerhalb der lizenzierten Entwicklungsumgebung (IDE) beliebig aktualisiert, verbessert oder neu trainiert werden.
  5. Wünscht der Kunde den Einsatz des Lizenzgegenstandes in einem anderen Anwendungsbereich, ist ein neuer Lizenzvertrag zu schließen. Eine (anteilige) Rückerstattung der Lizenzgebühr für den bisherigen Lizenzvertrag erfolgt nicht. Dies gilt auch, wenn der neue Lizenzvertrag während des laufenden Lizenzjahres geschlossen wird.

3 Inklusiv-Credits

  1. Es steht ONE WARE frei, eine beliebige Anzahl von Credits einmalig oder wiederholt für die Nutzung von ONE AI (z.B. Training, Analyse, Speicherung) kostenlos zu gewähren („Inklusiv-Credits“).
  2. Inklusiv-Credits sind nur im jeweiligen Kalendermonat gültig und verfallen bei Nichtnutzung. Sie können nicht in Folgemonate übertragen oder in andere Leistungen umgewandelt werden.

4 Preisanpassung

ONE WARE kann die Preise nach billigem Ermessen frühestens zwei Jahre nach Abschluss des Lizenzvertrages anpassen. Eine solche Anpassung darf die Lizenzgebühr für den vorangegangenen Zwölfmonatszeitraum um nicht mehr als 10% überschreiten. Der Kunde wird hierüber drei Monate im Voraus schriftlich informiert.